1. Familienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahestehende Personen können in der Regel nicht als besondere Pflegekräfte im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII angesehen werden, die für ihre Pflegeleistungen eine Vergütung erhalten. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege durch Angehörige und nahestehende Personen unentgeltlich geleistet wird, selbst wenn der oder die Pflegende eine ausgebildete Pflegekraft ist.
2. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Pflegebedürftige mit einem in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen ambulanten Pflegedienst als zugelassener Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI einen Pflegevertrag geschlossen hat und zwischen dieser Pflegeeinrichtung und einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person ein reguläres Beschäftigungsverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Pflege geleistet wird.
3. Zur näheren Bestimmung des Inhalts der Pflegeleistung finden nach § 61 Abs. 6 SGB XII die Rahmenverträge und die Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 SGB XI entsprechende Anwendung. Nach den Vorbemerkungen in den Bundesempfehlungen sind die Leistungskomplexe so gestaltet, dass bei Kombination mehrerer Leistungskomplexe keine Leistungsüberschneidungen und damit keine Doppelabrechnungen entstehen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.02.2017 - L 8 SO 6/13
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