Gründe
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2000, 1495).
Im Streitfall ist die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage nicht klärungsfähig. Das Finanzgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom abgewiesen. Der unter dem ergangene Bescheid wurde nicht berücksichtigt und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Klage hätte daher als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 68 Rz. 26). Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin ist unerheblich, ob durch den geänderten Bescheid die steuerlichen Auswirkungen vollständig erhalten geblieben sind; auch ein nur in einem Punkt geänderter Bescheid hätte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., Rz. 13, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 518 Nr. 4
SAAAA-67929