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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 AS 2722/17 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussichten erneut Prozesskostenhilfe beantragt, fehlt es für diesen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Sachverhalt dem Gericht unverändert zur Entscheidung gestellt wird.

2. Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, ohne diesen zu begründen und sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes auch nicht ersichtlich, löst der Überprüfungsantrag keine inhaltliche Prüfungspflicht der Behörde aus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAG-62650

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.10.2017 - L 7 AS 2722/17 B

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