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Internationales Steuerrecht und deutsche Gewerbesteuer
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 864 Entgegen seiner nationalen Ausrichtung fließen in das Gewerbesteuerrecht zunehmend internationale Aspekte ein. Die Änderung des Gewerbesteuergesetzes im Rahmen des BEPS-I-Umsetzungsgesetzes lässt insoweit Fragen offen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Der § 7 GewStG seit dem BEPS-I-Umsetzungsgesetz
[i]Systembruch durch Satz 8 – Verlagerung ausländischer passiver Einkunftsquellen ins InlandSeit dem NWB JAAAE-89758 blieb die gewerbesteuerliche Behandlung von Hinzurechnungsbeträgen streitig. Die für die Steuerpflichtigen günstige Entscheidung wurde zunächst mit einem Nichtanwendungserlass belegt und mit Wirkung ab 2017 in einen geänderten § 7 GewStG gegossen (BGBl 2016 I S. 3000).
Nach § 7 Satz 7 GewStG sind Hinzurechnungsbeträge i. S. des § 10 AStG Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Zudem erfolgt gem. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG eine Kürzung des Gewerbeertrags nur um den Teil, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte des Unternehmens entfällt. Nach § 7 Satz 8 GewStG gelten Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Dies gilt auch, wenn diese Einkünfte nicht von einem DBA erfasst werden oder ein Abkommen selbst die Steueranrechnung anordnet. Flankiert wird dies durch § 9 Nr. 2 GewStG n. F. Danach ist die Kürzung für Gewinnanteile aus einer in- oder ausländis...