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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 5

Das BZSt kann im Vorsteuervergütungsverfahren die Vorlage von Originalrechnungen verlangen

Dr. Matthias H. Gehm

Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) begründete Zweifel an dem Recht auf Vorsteuervergütung bestehen, sodass es vom ausländischen Unternehmer die Vorlage von Originalrechnungen verlangen kann.

A. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Werden vom die Vorsteuervergütung geltend machenden Unternehmer dem BZSt in eingescannter Form Rechnungsdokumente übermittelt, welche den Aufdruck „Kopie“ tragen und wird vorgebracht, dass die Originalrechnungen auf dem Postwege verloren gegangen sind, so ist das BZSt berechtigt, die Vor­steuervergütung davon abhängig zu machen, dass dem BZSt die Originalrechnungen vorgelegt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV).

2. Im Hinblick auf § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV reichen Zweifel jeglicher Art aus, d. h. die Zweifel müssen sich nicht auf bestimmte Umstände beziehen, wie die Frage, ob das Rechnungsdokument nachträglich verändert worden ist.

B. Sachverhalt

Die Klägerin, ein italienisches Unternehmen, machte beim BZSt für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 die Vergütung von Vorsteuer geltend. In Höhe von 17.680,05 € lehnte das BZSt dies unter mehreren Gesichtspunkten ab:

Die Klägerin behauptete, dass sie einige Rechnungen nur mit dem Aufdruck „Kopie“ erhalten habe, da die ursprünglichen Rechnungen wohl auf dem Postweg zwischen leistendem Unternehmer und ihr verloren gegangen seien, so dass sie dem BZSt nur die Kopien vorlegen könne.

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