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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 2

Täterschaftlich begangene Umsatzsteuerhinterziehung sowie Urkundenfälschung bei elektronisch eingereichten Belegen

Dr. Matthias H. Gehm

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der für den Geschäftsführer einer GmbH unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg beim Finanzamt einreicht, nur eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Ge­schäftsführers oder eine eigene täterschaftliche begangene Steuerhinterziehung begeht. Sodann hat der BGH auch dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vorliegt, wenn zu Belegzwecken bei der Ziehung von Vorsteuer dem Finanzamt in elektronischer Form gefälschte Rechnungen überlassen werden.

A. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Bei der Tatbestandsalternative des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung durch aktives Tun) handelt es sich um ein Jedermannsdelikt. Somit wird die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht vorausgesetzt. Ausreichend ist vielmehr, dass durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss genommen wird.

2. Wer die Daten für Umsatzsteuervoranmeldung eigenständig zusammenstellt und die Kommunikation mit der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang übernimmt sowie die Umsatz­steuervoranmeldungen elektronisch auf den Weg bringt, ist nicht Gehilfe, sondern Täter bezüglich der solchermaßen ...

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Täterschaftlich begangene Umsatzsteuerhinterziehung sowie Urkundenfälschung bei elektronisch eingereichten Belegen

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