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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 293/16 EFG 2017 S. 1959 Nr. 24

Gesetze: ErbStG 2009ErbStG 2016BVerfGG § 13 Nr. 11BVerfGG § 31BVerfGG § 35BVerfGG § 78BVerfGG § 80BVerfGG § 82ErbStGGG Art. 3 GG Art. 100

Besteuerung vorheriger Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 nach dem

Leitsatz

1. Nach dem werden vorherige Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 besteuert; für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an.

2. Der Unvereinbarkeits- und Weitergeltungsausspruch des BVerfG rechtfertigt sich als Minus gegenüber der Nichtigkeitserklärung.

3. Die gemäß § 31 BVerfGG gesetzesähnliche Bindungswirkung des Normenkontrollurteils nebst der Weitergeltungsanordnung eröffnet keine Gesetzes-Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

4. Erneut vorgelegt werden kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 18 Nr. 1
EFG 2017 S. 1959 Nr. 24
ErbBstg 2018 S. 28 Nr. 2
ErbStB 2018 S. 35 Nr. 2
NWB-EV 2017 S. 402 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2018 S. 85
VAAAG-62544

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2017 - 3 K 293/16

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