Besteuerung vorheriger Erbfälle oder
Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 nach dem
Leitsatz
1. Nach dem werden
vorherige Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 besteuert;
für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung
der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung
des ErbStG 2016 an.
2. Der Unvereinbarkeits- und
Weitergeltungsausspruch des BVerfG rechtfertigt sich als Minus gegenüber
der Nichtigkeitserklärung.
3. Die gemäß § 31 BVerfGG gesetzesähnliche
Bindungswirkung des Normenkontrollurteils nebst der Weitergeltungsanordnung
eröffnet keine Gesetzes-Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
4. Erneut vorgelegt werden
kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich
erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder
rechtlichen Veränderungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2018 S. 18 Nr. 1 EFG 2017 S. 1959 Nr. 24 ErbBstg 2018 S. 28 Nr. 2 ErbStB 2018 S. 35 Nr. 2 NWB-EV 2017 S. 402 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2018 S. 85 VAAAG-62544
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2017 - 3 K 293/16
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