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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 696/16

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1FGO § 155ZPO § 283 S. 1, HS. 1 ZPO § 227 Abs. 1 S. 1ZPO § 227 Abs. 1 S. 2

Fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers

Leitsatz

Die fehlende Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift, also des tatsächlichen Wohnorts führt - außer in Fällen der Unzumutbarkeit der Benennung - zur Unzulässigkeit der Klage.

Erhebliche Gründe für eine Vertagung einer Verhandlung liegen nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte auf die mehr als 2 Monate vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Aufforderung des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, untätig bleibt und trotz telefonischer Erörterung am Vortag der mündlichen Verhandlung mit dem Berichterstatter und in der mündlichen Verhandlung selbst und trotz zwischenzeitlicher Telefonate mit dem Kläger in Kenntnis der Zulässigkeitsproblematik dessen tatsächlichen Wohnort nicht benennt.

Ein Anlass zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses besteht nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte diese zu einer von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einsicht in die Finanzgerichtsakte wegen der Zustellung der Ladung an den Kläger begehrt, die Umstände, die den Anlass für die Akteneinsicht gaben, diesem jedoch über 2 Monate vor der mündlichen Verhandlung vom Gericht in Form eines Hinweises, dass die Ladung des Klägers mit PZU an diesen nicht zugestellt werden konnte, mitgeteilt wurden, verbunden mit der Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, auf die der Prozessbevollmächtigte nicht reagierte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAG-62538

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.07.2017 - 6 K 696/16

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