Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der fristgerechten Antragstellung
Leitsatz
Bei der Antragsfrist gem. § 61 Abs. 2 UStDV handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass die dem Antrag beizufügenden Rechnungen
nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgereicht werden können. Hieran hat
sich nach höchstricherlicher Rechtsprechung auch nach Änderung des Antragsverfahrens, wonach Rechnungen nicht mehr in Papierform,
sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2582 Nr. 44 DStR 2018 S. 8 Nr. 38 DStRE 2018 S. 1305 Nr. 21 EFG 2017 S. 1775 Nr. 21 CAAAG-62533
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