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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2164/15 EFG 2018 S. 63 Nr. 1

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung des Berufsverbands einer Wirtschaftsbranche in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins

Leistungsaustausch hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge

Leitsatz

1. Für die Abgrenzung eines unternehmerischen von einem nichtunternehmerischen Bereich ist allein darauf abzustellen, ob und inwieweit vom Steuerpflichtigen entgeltliche Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden oder ernsthaft beabsichtigt sind.

2. Der Berufsverband einer Wirtschaftsbranche in der Rechtsform eines nicht gemeinnützigen eingetragenen Vereins ist Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt und in den gegenüber seinen Mitgliedern erlassenen Beitragsrechnungen Umsatzsteuer gesondert ausweist.

3. Entscheidend für die Annahme entgeltlicher Leistungen ist, dass der Berufsverband seinen Mitgliedern im Rahmen deren freiwilliger Mitgliedschaft als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote eröffnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 71 Nr. 2
DStRE 2018 S. 184 Nr. 3
EFG 2018 S. 63 Nr. 1
KÖSDI 2018 S. 20637 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2017 S. 3916
YAAAG-62530

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.09.2017 - 2 K 2164/15

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