Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung des Berufsverbands einer Wirtschaftsbranche in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins
Leistungsaustausch hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge
Leitsatz
1. Für die Abgrenzung eines unternehmerischen von einem nichtunternehmerischen Bereich ist allein darauf abzustellen, ob und
inwieweit vom Steuerpflichtigen entgeltliche Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden oder ernsthaft beabsichtigt
sind.
2. Der Berufsverband einer Wirtschaftsbranche in der Rechtsform eines nicht gemeinnützigen eingetragenen Vereins ist Unternehmer
und zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die Voraussetzungen
eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt und in den gegenüber seinen Mitgliedern erlassenen Beitragsrechnungen Umsatzsteuer
gesondert ausweist.
3. Entscheidend für die Annahme entgeltlicher Leistungen ist, dass der Berufsverband seinen Mitgliedern im Rahmen deren freiwilliger
Mitgliedschaft als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote eröffnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 71 Nr. 2 DStRE 2018 S. 184 Nr. 3 EFG 2018 S. 63 Nr. 1 KÖSDI 2018 S. 20637 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2017 S. 3916 YAAAG-62530
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.09.2017 - 2 K 2164/15
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