Gewerbliche Einkünfte einer GbR aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft luxemburgischen Rechts, die Gold an- und
verkauft
kein Wahlrecht der GbR zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Buchführung und Bilanzierung der luxemburgischen Gesellschaft
Leitsatz
1. Beteiligt sich eine GbR, die keine eigene originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, an einer Kommanditgesellschaft luxemburgischen
Rechts (S.e.c.s., Société en Commandite simple), deren Zweck u. a. der Ankauf und Verkauf von Gold und Edelmetallen ist, so
erzielt sie aus dem von der S.e.c.s. betriebenen An- und Verkauf von physischem Gold „Goldfinger-Modell”) gewerbliche Einkünfte,
wenn die gegen die Annahme gewerblicher Einkünfte sprechenden Gesichtspunkte (geringe Zahl von Transaktionen, im Wesentlichen
ein Geschäftspartner) gegenüber den für die Annahme gewerblicher Einkünfte sprechenden Faktoren (kurzfristige Veräußerungen,
hoher Anteil von Fremdfinanzierung) unter Berücksichtigung der auch mit gewerblichen Einkünften einhergehenden Aspekten (Nutzung
professionellen Know-Hows und professioneller Handelsinstrumente, hohe Volumina) zurücktreten.
2. Hat die S.e.c.s. (ggf. in Befolgung ihrer auf ausländischem Recht beruhenden Buchführungspflicht) Bücher geführt und eine
Bilanz aufgestellt, die auch zur Grundlage zur Gewinnermittlung durch die luxemburgischen Steuerbehörden wurde, so ist auch
die Höhe des nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfreien, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden
Gewinnanteils der GbR nach § 4 Abs. 1 EStG und nicht nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (Abgrenzung zur BFH-Rspr.); das gilt
jedenfalls dann, wenn keine nennenswerten Korrekturen zur Überleitung des luxemburgischen Gewinnermittlungsergebnisses in
das deutsche Besteuerungsverfahren erforderlich sind.
3. Das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige – aus welchen Gründen auch
immer – Bücher führt und Abschlüsse aufstellt; insoweit liegt kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1897 Nr. 23 EStB 2018 S. 77 Nr. 2 KÖSDI 2018 S. 20587 Nr. 1 BAAAG-62529
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.09.2017 - 7 K 7270/14
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