Kommanditistenhaftung wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr
Leistung der Kommanditeinlage
Leitsatz
1. Eine zum Wiederaufleben der Haftung führende Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn und soweit der Kommanditist Zuwendungen
erhalten hat, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, wenn also
ein Kapitalrückfluss an den Kommanditisten oder für seine Rechnung an einen Dritten erfolgt, der nicht aus dem Darlehenskonto
des Kommanditisten oder aus entnahmefähigen Gewinnen erfolgt.
2. Den Kommanditisten trifft die Nachweispflicht (objektive Feststellungslast) für die Leistung der Hafteinlage.
3. Die Kommanditeinlage ist geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dies setzt voraus, dass dem Gesellschaftsvermögen
etwas von außen zugeflossen sein muss, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht
oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1867 Nr. 23 HAAAG-62527
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.09.2017 - 4 K 4203/16