keine nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten bei auf die Einkunftserzielung „dem Grunde nach” beschränktem Vorläufigkeitsvermerk
Leitsatz
1. Erklärt das FA die Steuerfestsetzung für vorläufig, weil es die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilen
kann, kann es bei der endgültigen Steuerfestsetzung auch von der tatsächlichen Ungewissheit nicht betroffene, aber zunächst
hingenommene tatsächliche und/oder rechtliche Fehlbeurteilungen zur Abziehbarkeit von Werbungskosten oder Betriebsausgaben
ändern. Die Erstreckung des Vorläufigkeitsvermerks auf Folgefragen sollte im Bescheid aber hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommen.
2. Macht das FA umgekehrt in dem hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufigen Bescheid deutlich, dass es den Vorläufigkeitsvermerk
nicht auf eventuell nachrangige Fragen erstrecken will, weil es in Abweichung von der Steuererklärung die Betriebseinnahmen
und einzelne Werbungskosten oder Betriebsausgaben in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht schon vorab eingehend prüft
und die Abweichung auch im Bescheid bzw. in einer Anlage zum Bescheid erläutert, so erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk
nur auf die Frage der Anerkennung der so errechneten Einkünfte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1233 Nr. 15 ZAAAG-62521
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