Inländische Betriebsstätte eines nach DBA Uruguay doppelt ansässigen Freiberuflers
Auffangfunktion der Privatwohnung
Leitsatz
1. Hat ein i. S. d. DBA Uruguay doppelt ansässiger Steuerpflichtiger im Quellenstaat (Deutschland) eine Betriebsstätte unterhalten,
der seine freiberuflichen Einkünfte zuzurechnen sind, so hat dieser Staat ein diesbezüglich unbeschränktes Besteuerungsrecht.
2. Die abkommensrechtliche Betriebsstätte hat die Funktion, für Unternehmensgewinne und Betriebsvermögen das ortsbezogene
Anknüpfungsmerkmal zu umschreiben, als dessen Rechtsfolge einem Vertragsstaat die Eigenschaft als Quellenstaat zukommt, d.
h. eine ortsbezogene Zuordnung von Einkünften und Vermögen vorzunehmen.
3. Das erforderliche zeitliche Moment ist gegeben, wenn die Nutzungsdauer mindestens sechs Monate beträgt, wobei es nicht
auf die tatsächliche, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Geschäftseinrichtung ankommt.
4. Da es keine betriebsstättenlosen freiberuflichen Einkünfte gibt, kommt den Privatwohnungen insofern eine Auffangfunktion
als Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 32 DStRE 2018 S. 1089 Nr. 18 IStR 2017 S. 749 Nr. 17 YAAAG-62517
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