Vorweggenommene Werbungskosten während des Bezugs von Arbeitslosengeld
notwendige Unterkunftskosten
Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen und Entfallen einer doppelten Haushaltsführung bei mehrjährigem Unterbleiben
von Heimfahrten zum vermeintlichen Hauptwohnsitz
kein Werbungskostenabzug für umgekehrte Besuchsfahrten des anderen Ehegatten
Leitsatz
1. Arbeitet die Steuerpflichtige während des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne Anstellungsvertrag und ohne Bezahlung an einem
Forschungsprojekt in Räumlichkeiten einer Universität mit, an der die Steuerpflichtige eine Professur anstrebt, so handelt
es bei den dafür entstandenen Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten, für die die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs.
1 EStG nicht gilt.
2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG 2002/2007, wenn sie den
Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
3. Hat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehefrau an den auswärtigen Beschäftigungsort verlagert, z. B. weil die
Ehefrau ihren vermeintlichen Hauptwohnsitz am Ort des bisherigen Lebensmittelpunkts aus freier eigener Entscheidung in einem
Zeitraum von mehreren Jahren nicht mehr aufgesucht hat, so unterhält die Ehefrau keine doppelte Haushaltsführung mehr. In
einem solchen Fall sind auch die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführten Besuchsfahrten des anderen Ehemanns zum Beschäftigungsort
der Ehefrau keine Werbungskosten.
4. Es ist zweifelhaft, ob der Rspr. der „umgekehrten Familienheimfahrten” noch gefolgt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1152 Nr. 14 KÖSDI 2017 S. 20431 Nr. 9 EAAAG-62515
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