Keine Rückstellung einer Steuerberatungsgesellschaft für freiwillige zehnjährige Aufbewahrung von Mandantendaten im Rechenzentrum
der DATEV
Leitsatz
1. Trägt eine Steuerberatungsgesellschaft ohne eine zivilrechtliche Verpflichtung freiwillig zur Kundenbindung im Rahmen noch
bestehender Mandatsverhältnisse die Kosten einer zehnjährigen Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum, so ist
sie insoweit nicht zur Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt.
2. Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), können Rückstellungen
gebildet werden, wenn u. a. die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Es besteht aber keine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung von steuerberatenden Unternehmern und Unternehmen zur Aufbewahrung von Mandantendaten auf eigene Kosten; auch
§ 66 Abs. 1 StBerG, wonach ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags
die Handakten aufzubewahren hat, begründet keine derartige öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Anschluss an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 304 Nr. 6 BBK-Kurznachricht Nr. 24/2017 S. 1133 DStR 2017 S. 2768 Nr. 50 DStRE 2018 S. 445 Nr. 7 EFG 2018 S. 28 Nr. 1 EStB 2018 S. 75 Nr. 2 GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2018 S. 228 QAAAG-62511
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