Gründe
I. Die Antragstellerin und ihr mit ihr zusammen veranlagter Ehemann gaben für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 keine Einkommensteuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) legte daraufhin der Besteuerung die von der Antragstellerin erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde und schätzte die Einkünfte ihres Ehemannes aus Gewerbebetrieb, wobei es die Erkenntnisse einer beim Ehemann durchgeführten Außenprüfung auswertete. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 1988 vom und 1989 vom wurden bestandskräftig.
Am beantragte die Antragstellerin beim FA, die Einkommensteuerschulden für 1988 und 1989 auf sie und ihren Ehemann aufzuteilen. Am erließ das FA Aufteilungsbescheide. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Antragstellerin, die Aufteilungsbescheide aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Gegen das FG-Urteil erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihren (nicht i.S. von § 62a der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F., postulationsfähigen) Ehemann, Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH). Zur Begründung ihres Antrages führte sie im Wesentlichen aus, die ”unterlassene/unterdrückte Protokollierung (ihres) in der mündlichen Verhandlung (vor dem FG) vom wiederholten Antrages, der Klage stattzugeben wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dürfte ausreichen, einer anwaltlich einzubringenden Revision stattzugeben”.
Mit Beschluss vom X S 3/02 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (zur näheren Begründung vgl. Teil II. der Gründe dieses Beschlusses).
Mit Schreiben vom greift die Antragstellerin den Senatsbeschluss vom im Wesentlichen mit folgender Begründung an:
”... gegenvorstellig werdend, bleibt festzuhalten:
Eine zwischenzeitlich entdeckte interne Aktennotiz des Beklagten (...) beinhaltet, dass 'Abrechnung' nicht erteilt werde zur Vermeidung damit offenbar werdender Anfechtungsgründe hinsichtlich sämtlicher erfolgten steuerlichen Veranlagungen etc.
Den fälschlichen Absichten des Beklagten würde mit seinerseitigem Erfolg in diesem Rechtsstreit voll umfänglich Beistand geleistet werden.
Das kann nicht zulässig sein ...”.
In einem weiteren Schreiben vom führt die Antragstellerin aus:
”Die ursächlichen falschen Bescheide des Beklagten beruhen auf fälschlichen Manipulationen.
Um das zu vertuschen, ist den Instanzen der Niedersächsischen Finanzverwaltung Schweigepflicht auferlegt worden.
Sukzessive kommt die Wahrheit langsam ans Licht.
Derzeitig verhindert der Beklagte Kenntniserhalt des Teils seiner Verwaltungsakten, der belegt, dass seinerseits rechtswidrig gehandelt worden ist ...”
II. Der Senat wertet die Eingaben der Antragstellerin vom und als Gegenvorstellung. Diese hat keinen Erfolg.
1. Die vom bevollmächtigten Ehemann namens der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil der Ehemann der Antragstellerin nicht zum Kreis der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Personen und Gesellschaften gehört. Zwar gilt der in § 62a FGO angeordnete Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 14, m.w.N.). Da sich im vorliegenden Fall die Gegenvorstellung aber auf die Ablehnung eines vom Ehemann der Antragstellerin trotz fehlender Postulationsfähigkeit zulässigerweise namens der Antragstellerin beim BFH gestellten Antrages auf PKH bezieht, konnte sie vom Ehemann der Antragstellerin in ihrem Namen wirksam erhoben werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1065, m.w.N.; Gräber/ Koch, a.a.O., § 62a Rz. 15, m.w.N.).
2. Die Gegenvorstellung ist dennoch zurückzuweisen.
a) Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
b) Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat die Antragstellerin in ihren Eingaben vom und nicht einmal ansatzweise dargelegt. Ihre Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen das (angeblich rechtswidrige) Verhalten des beklagten FA.
3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
Fundstelle(n):
AAAAA-67909