Gründe
I. Der Antragsteller und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau gaben für die Veranlagungszeiträume 1985 und 1987 keine Einkommensteuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) legte daraufhin der Besteuerung die von der Ehefrau des Antragstellers erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde und schätzte die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb, wobei es die Erkenntnisse einer beim Antragsteller durchgeführten Außenprüfung auswertete. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 1985 und 1987 vom wurden bestandskräftig.
Am beantragte der Antragsteller beim FA, die Einkommensteuerschulden für 1985 und 1987 auf ihn und seine Ehefrau aufzuteilen. Am erließ das FA Aufteilungsbescheide, die der Antragsteller mit dem Einspruch anfocht. Gegen die daraufhin am erlassenen Änderungsaufteilungsbescheide legte der Antragsteller erneut Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Einspruch blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage, mit welcher der Antragsteller die Aufhebung der Aufteilungsbescheide und der Einspruchsentscheidung begehrte, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Gegen das FG-Urteil legte der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH). Zur Begründung seines Antrages führte er im Wesentlichen aus, die ”unterlassene/unterdrückte Protokollierung (seines) in der mündlichen Verhandlung (vor dem FG) vom wiederholten Antrages, der Klage stattzugeben wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dürfte ausreichen, einer anwaltlich einzubringenden Revision stattzugeben”.
Mit Beschluss vom X S 2/92 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (zur näheren Begründung vgl. Teil II. der Gründe dieses Beschlusses).
Mit Schreiben vom greift der Antragsteller den Senatsbeschluss vom im Wesentlichen mit folgender Begründung an:
”... gegenvorstellig werdend, bleibt festzustellen:
Eine zwischenzeitlich entdeckte interne Aktennotiz des Beklagten (...) beinhaltet, dass 'Abrechnung' nicht erteilt werde zur Vermeidung damit offenbar werdender Anfechtungsgründe hinsichtlich sämtlicher erfolgten steuerlichen Veranlagungen etc.
Den fälschlichen Absichten des Beklagten würde mit seinerseitigem Erfolg in diesem Rechtsstreit voll umfänglich Beistand geleistet werden.
Das kann nicht zulässig sein ...”.
In seinem weiteren Schreiben vom führt der Antragsteller u.a. aus:
”Die ursächlichen falschen Bescheide des Beklagten beruhen auf fälschlichen Manipulationen.
Um das zu vertuschen, ist den Instanzen der Niedersächsischen Finanzverwaltung Schweigepflicht auferlegt worden.
Sukzessive kommt die Wahrheit langsam ans Licht.
Derzeitig verhindert der Beklagte Kenntniserhalt des Teils seiner Verwaltungsakten, der belegt, dass seinerseits rechtswidrig gehandelt worden ist ...”
II. Der Senat wertet die Eingaben des Antragstellers vom und als Gegenvorstellung. Diese hat keinen Erfolg.
1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller nicht zum Kreis der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Personen und Gesellschaften gehört. Zwar gilt der in § 62a FGO angeordnete Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 14, m.w.N.). Da sich im vorliegenden Fall die Gegenvorstellung aber auf die Ablehnung eines vom Antragsteller zulässigerweise persönlich beim BFH gestellten Antrages auf PKH bezieht, konnte sie vom Antragsteller ebenfalls wirksam persönlich erhoben werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1065, m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 62a Rz. 15, m.w.N.).
2. Die Gegenvorstellung ist dennoch zurückzuweisen.
a) Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
b) Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seinen Eingaben vom und nicht einmal ansatzweise dargelegt. Seine Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen das (angeblich rechtswidrige) Verhalten des beklagten FA.
3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1611 Nr. 12
QAAAA-67908