BPatG Urteil v. - 3 Ni 10/15 (EP), hinzuverb. 3 Ni 26/15 (EP)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der Anmeldung US 147048 P vom 3. August 1999 als internationale Patentanmeldung PCT/US2000/020981 in englischer Sprache angemeldeten und vor dem europäischen Patentamt in der regionalen Phase erteilten europäischen Patents 1 200 092 (Streitpatent), dessen Erteilung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Patentamt am 21. April 2004 bekannt gemacht wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 600 10 089 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit neun Hilfsanträgen verteidigt wird, betrifft „Beta-Carboline Drug Products“ ("Beta-Carbolin Arzneistoffprodukte") und umfasst Fassung 19 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1, 5, 8, 10, 12, 13 und 16 wie folgt lauten:
Fundstelle(n): LAAAG-62368
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BPatG, Urteil v. 25.04.2017 - 3 Ni 10/15 (EP), hinzuverb. 3 Ni 26/15 (EP)
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