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Bindungswirkung bei für die Gewinnfeststellung getroffener Billigkeitsentscheidung der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (Bezug: § 163, § 184 AO a. F.).
Zum Betriebsvermögen i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG eines Land- und Forstwirts gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Das Feldinventar ist zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB). Steuerrechtlich handelt es sich um selbständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar ei...