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Umsatzsteuer | Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen
Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurhythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung von Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom ) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers (Bezug: § 4 Nr. 14 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL; §§ 140a ff. SGB V in der bis zum geltenden Fassung).
Nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Die Vorschrift setzt Art. 132 Teil A Abs. 1 Buchst....