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Notargebühren für privilegierte Kostenschuldner
Von Kommunen oder Kirchengemeinden betriebene Kindertageseinrichtungen sind gem. NWB IAAAG-50452 nicht als wirtschaftliche Unternehmen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 KostO) anzusehen. Erhebt daher ein Notar Gebühren für die Beurkundung der Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück einer Kirchengemeinde, auf dem eine Kindertagesstätte gebaut werden soll, und dient die Grundschuld der Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche der Kommune aus einem Zuwendungsbescheid, steht dem Notar nur eine ermäßigte Gebühr zu.
Der Auftrag für das notarielle Verfahren war vor dem erteilt worden, weshalb der BGH noch § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO angewendet hat (§ 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG, nunmehr § 91 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Danach sind u. a. Kommunen und Kirchen privilegierte Kostenschuldner, wen...