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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.11.2017

Einkommensteuer | Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels (FG)

Ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, kann die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen ().

Sachverhalt: Der Kläger ist als Zahnarzt selbständig tätig. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung. Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Das FA lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei.

Hierzu führte das FG Münster u.a. weiter aus:

  • Die Aufwendungen des Klägers stehen zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Bezeichnung als Professor wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen auch als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Allerdings berührt die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre.

  • Der Kläger hat - anders als bei einer Habilitation - nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte ist. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. November 2017 (Ls)

Fundstelle(n):
CAAAG-62290