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Aktivierbarkeit von Diensterfindungen
I. Sachverhalt
A ist als Auszubildender zum Chemielaboranten bei der Feuerwerks GmbH (F) tätig. A ist ungewöhnlich engagiert und anders als seine Ausbildungskollegen an Neuentwicklungen interessiert. Ohne hierzu beauftragt worden zu sein, gelingt ihm unter Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel die Neuentwicklung einer Feuerwerksrakete, die anstelle knatternder oder zischender Geräusche fanfarenartige Töne abgibt. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) erwirbt F die Diensterfindung und zahlt an A hierfür 70 T€. Die Vergütung kommt unter Berücksichtigung von § 7 ArbnErfG sowie der dazu auf der Grundlage von § 11 ArbnErfG ergangenen Vergütungsrichtlinien wie folgt zustande:
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Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung (Marktwert) | 100 T€ |
Abschlag nach Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie Anteil
des Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindung | 30 % |
Vergütung | 70 T€ |
II. Fragestellung
Muss F die Erfindung aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Arbeitnehmererfindungsgesetz
§ 4 ArbnErfG unterscheidet zwei Arten von Erfindungen:
Diensterfindungen ergeben sich aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder beruhen auf maßgeblichen Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Solche Erfindungen kann der Arbeitgeber durch Erklärung gegenüber dem Arbeitne...