Wiedereinsetzung in Strafsachen: Wiedereinsetzung eines psychisch Kranken in die Frist für die Beantragung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach verspäteter und formwidriger Rechtsmitteleinlegung
Gesetze: § 20 StGB, § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 145a StPO, § 346 Abs 2 S 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK
Instanzenzug: Az: 5 KLs 15/15
Gründe
I.
1Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom von den Vorwürfen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Beleidigung freigesprochen, weil er im jeweiligen Tatzeitpunkt im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Es hat indes unter Einbeziehung des Urteils vom , durch das der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG vorbehalten worden war, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2Mit am beim Landgericht eingegangenem Schreiben hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen das Urteil vom eingelegt und „Wiedereinsetzung“ begehrt.
3Das Landgericht hat die Begehren des Angeklagten als Revision gegen das Urteil vom und als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgelegt. Es hat beide Rechtsmittel durch Beschluss vom , dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt am , als unzulässig verworfen.
4Der Beschluss enthielt - auszugsweise - folgende Rechtsmittelbelehrung:
5„Der Verurteilte kann gegen diesen Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. (...)“
6Dem Angeklagten wurde der Beschluss unter dem formlos übersandt, ohne dass sich das Datum des Zugangs nachvollziehen lässt. Die Übersendung erfolgte unter dem Hinweis, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei. Eine gesonderte Belehrung über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger erfolgte nicht.
7Gegen die Verwerfung seiner Begehren durch das Landgericht wendet sich der Angeklagte persönlich mit mehreren im Zeitraum vom 30. Mai bis zum bei Gericht eingegangenen Schreiben, in denen er wiederum „Einspruch“ erhebt.
II.
8Der Senat hat über die Anträge des Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entschieden.
9Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom dazu das Folgende ausgeführt:
„Dem Beschwerdeführer ist gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren.
Er hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist, die durch Zustellung an den Verteidiger am in Lauf gesetzt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen hat.
Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es indes, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist in einem psychiatrischen Krankenhaus die Freiheit entzogen. Er wird als psychisch Kranker angesehen, der psychiatrischer Behandlung bedarf, und der aus diesem Grund für die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Er leidet insbesondere an einer Intelligenzminderung, die nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf den Grad eines Schwachsinns im Sinne des § 20 [StGB] aufweist (UA S. 10). Diese Umstände begründen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom - 24062/13, juris Rn. 39).
Unter Berücksichtigung dessen vermindern die besonderen Umstände des Einzelfalles das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Die formalistisch im Beschluss vom ergangene Belehrung über die Möglichkeit eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO war für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen bestehender Intelligenzminderung möglicherweise irreführend. Sie spricht davon, dass der Verurteilte gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen kann. Im Begleitschreiben zur Übersendung des Beschlusses vom (SA Bd. VI, Bl. 925) ist lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Beschluss dem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Ein besonderer Hinweis darauf, dass diese Zustellung für den Lauf der im Beschluss vom dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, erging nicht.
Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie den Rechtsbegriff der Zustellung und die Wirkungen des § 145a StPO verkannt hat und davon ausging, dass er („der Verurteilte“) eine Frist von einer Woche ab eigener Kenntniserlangung zu wahren habe, zumal er an einer Intelligenzminderung im Grade des Schwachsinns leidet. Für diese Annahme spricht insbesondere der Inhalt seines Schreibens vom (SA Bd. VI, Bl. 907). Darin führt er an, dass er den Beschluss vom erhalten habe und wisse, dass er eine Woche Zeit habe, „Einspruch“ einzulegen.
Die besondere Schutzbedürftigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde. Der Verteidiger hat seine Aufgabe nach Erlass des Beschlusses vom und dessen Zustellung am faktisch nicht mehr wahrgenommen. Er hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt noch über die für den Lauf der Rechtsmittelfrist relevanten Wirkungen der am erfolgten Zustellung belehrt (vgl. Vermerk vom , SA Bd. VI, Bl. 920). Ebenso wenig hat er seinerseits Initiative ergriffen, die Rechtsmittelfrist des § 346 Abs. 2 StPO zu wahren. Zwar muss ein Verteidiger nicht proprio motu Rechtsmittel einlegen. Er kann dies nur, wenn es dem Willen des Beschuldigten nicht zuwiderläuft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 297 Rn. 3 mwN). Spätestens durch Zustellung des Beschlusses vom hatte der Verteidiger jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das anfechten wolle. Dies hätte Anlass dazu geboten, die Belange des Beschwerdeführers erneut zu eruieren und dessen Rechte, zumindest durch Beratung und Belehrung, zu wahren. Dies ist unterblieben (vgl. Vermerk vom , SA Bd. VI, Bl. 920), sodass eine Verteidigung, die im Hinblick auf die bei dem Angeklagten bestehende Intelligenzminderung sowie dessen Unterbringung besonderer Fürsorge bedurfte, effektiv nicht stattfand.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von dem ihm formlos übersandten erst am Kenntnis erlangt hat. Eine Rekonstruktion des Postlaufs ist nicht möglich (vgl. Vermerk vom , SA Bd. VI, Bl. 920). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem der Beschluss am zugestellt worden ist, hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von dem Beschluss zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt (vgl. Vermerk vom , SA Bd. VI, Bl. 920).
Eigener, unverschuldet irrtümlicher Vorstellung nach hätte der Beschwerdeführer in diesem Fall durch sein am beim Landgericht Düsseldorf eingegangenes Schreiben die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewahrt.
Zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht gebieten diese Umstände unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 MRK die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen. Die dargelegten besonderen Umstände fallen zwar nicht in die alleinige Verantwortung des Landgerichts Düsseldorf. Dies steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung indes nicht entgegen (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom - 24062/13, juris Rn. 43). Sie vermindern das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage, mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, konfrontiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem Verteidiger unterstützt wurde, in einem solchen Maße, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom - 24062/13, juris Rn. 43).
Da den im Zeitraum vom 30. Mai bis zum bei Gericht eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers (SA Bd. VI, Bl. 904 ff.) dessen Begehren um gerichtliche Überprüfung des Beschlusses vom hinreichend entnommen werden kann, hat er den nach § 346 Abs. 2 StPO erforderlichen Antrag, wenn auch formal verspätet, gestellt, mithin die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Infolge der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [hat] der Senat auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO über den durch den das Gesuch des Angeklagten um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das und das gegen dieses Urteil selbst gerichtete Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sind, zu befinden [...].
Der Beschluss ist aufzuheben. Wegen des zugleich mit dem Revisionsbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrags war das Landgericht zu einer Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht mehr befugt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 553/13, juris Rn. 3; vom - 3 StR 461/12, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 346 Rn. 16). Auch die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Landgericht entzogen.
Das Revisionsgericht ist damit berufen, in eigener Zuständigkeit sowohl über das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 46 Abs. 1 StPO) als auch die Zulässigkeit des als Revision auszulegenden Rechtsmittels zu entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO).
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese begann für das in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil am Tag der Verkündung, dem , und endete damit am um 24:00 Uhr. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem erstmals das Begehren um Anfechtung des Urteils zum Ausdruck gebracht wurde, ging erst am beim Landgericht Düsseldorf ein.
Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nicht nur über die versäumte Frist und die Gründe enthalten, auf Grund derer die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte, sondern auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338), woran es vorliegend gänzlich fehlt. Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht ().
Bezogen auf die versäumte Frist zur Einlegung der Revision aus § 341 Abs. 1 StPO sind auch keine Umstände gegeben, die zur Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Vorsitzenden des Tatgerichts in Anwesenheit seines Verteidigers und der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestellten Ergänzungspflegerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Rechtsmittels der Revision belehrt (vgl. SA Bd. VI, Bl. 901 sowie PB Bl. 11).
Im Nachgang der Urteilsverkündung erörterten der Verteidiger des Beschwerdeführers und dessen Ergänzungspflegerin den Inhalt und die Folgen der ergangenen Entscheidung sowie die Möglichkeit der Anfechtung erneut mit dem Beschwerdeführer, ohne dass das Ansinnen formuliert wurde, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Vermerk vom , SA Bd. VI, Bl. 920).
Dies führt zur Verwerfung der entgegen § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegten Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. , juris Rn. 2).“
10Dem schließt sich der Senat an. Mit Blick darauf, dass den Eltern des Verurteilten das Sorgerecht entzogen, Rechtsanwältin N. für die Dauer von dessen Minderjährigkeit zur Ergänzungspflegerin bestellt worden war und die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des auch an diese erfolgt ist, bemerkt der Senat mit Blick auf § 37 Abs. 2 StPO lediglich ergänzend:
11Abgesehen davon, dass ein Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter nicht per se als empfangsberechtigt im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 37 Rn. 105; Meyer-Goßner/Schmitt, § 37 Rn. 3, jeweils mwN), war die Ergänzungspflegschaft von Rechtsanwältin N. durch Eintritt der Volljährigkeit des Verurteilten bereits am erloschen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR294.17.0
Fundstelle(n):
JAAAG-62240