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WP Praxis 12/2017 S. 319

Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) veröffentlicht Verlautbarung Nr. 4

Im Laufe des Oktober veröffentlichte die APAS mit Datum ihre Verlautbarung Nr. 4 „Informationspflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ (abrufbar unter http://go.nwb.de/8mcmk). Art. 14 der Verordnung verlangt, dass WP-Praxen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIE) prüfen, der APAS jährlich eine Liste dieser PIE vorlegen, mit Informationen zu den von diesen PIE bezogenen Einnahmen, unterteilt in Einnahmen aus der Abschlussprüfung, aus zulässigen und rechtlich erforderlichen Nichtprüfungsleistungen sowie aus zulässigen, rechtlich nicht erforderlichen Nichtprüfungsleistungen.

Die Verordnung Nr. 4 der APAS konkretisiert die jeweiligen Einnahmekategorien mit Nennung typischer Beispiele und enthält in der Anlage ei...

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