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Anordnungen der WPK nach dem Geldwäschegesetz aktualisiert
Anfang Oktober 2017 hat die WPK ihre Anordnungen zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG) sowie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG) in aktualisierter Fassung veröffentlicht. Grund dafür sind Änderungen im neu gefassten GwG. Die Anordnungen sind abrufbar unter http://go.nwb.de/1zgb1. Außerdem hat die WPK aufgrund ihrer Verpflichtung nach dem GWG eine Hinweisgeberstelle eingerichtet. Hinweise dazu (notwendige Angaben, Schutz der Identität der Hinweisgeber u. a.) sind abrufbar unter http://go.nwb.de/anzfl.