Verfahrensrecht | Antrag auf schlichte Änderung nach einer Einspruchsentscheidung (FG)
Mit einem schlichten
Änderungsantrag nach Ergehen der Einspruchsentscheidung kann keine nochmalige
sachliche Überprüfung der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen
Argumente verlangt werden (;
Revision zugelassen).
Sachverhalt: Nach einer Betriebsprüfung versagte das FA der Klägerin einen bestimmten Vorsteuerabzug. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der jedoch vom FA als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO i.V. mit S. 2 und S. 3 AO. Den Antrag auf schlichte Änderung lehnte das FA jedoch ab, da keine neuen Sachverhaltsmomente vorgetragen worden seien, die nicht bereits bei der Betriebsprüfung berücksichtigt worden waren. Gegen den ablehnenden Bescheid wehrte sich die Klägerin. Das FA verwarf den Einspruch wiederum als unzulässig und wies ihn hilfsweise als unbegründet zurück, da das Einspruchsverfahren eine grundsätzlich abschließende Prüfung im Verwaltungsverfahren bedeute.
Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, können grundsätzlich nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a, S. 2 und S. 3 Halbsatz 1 AO erneut geprüft werden.
Nach dem Wortlaut ist eine schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auch nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung möglich, wenn sie vor Ablauf der Klagefrist beantragt wurde.
Die Vorschrift ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Steuerpflichtige mit einem schlichten Änderungsantrag nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eine nochmalige sachliche Überprüfung der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente verlangen kann.
Die Revision wurde zugelassen
hinsichtlich der bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren IX R 2/17 und X
R 31/17.
Das Urteil ist auf der
Homepage des FG Münster
abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: (Ls)
Fundstelle(n):
UAAAG-62138