Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Erfassung ihrer Einkünfte aus dem Betrieb von Aus- und Übersiedlerheimen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt,
"ob das Kriterium des Ausnutzens einer Marktchance als ein allgemeiner Wertungsgesichtspunkt für die Abgrenzung der Gewerblichkeit überhaupt geeignet ist”.
Denn die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei ist darzulegen, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig sowie klärungsfähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage vor, ist insbesondere darzustellen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 106 f.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, jeweils m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Zum einen wird nach der BFH-Rechtsprechung das Ausnutzen einer Marktchance ausdrücklich als Kriterium neben anderen für die Abgrenzung von gewerblicher und Vermietungstätigkeit angesehen (, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561, betreffend den Betrieb eines Arbeiterwohnheims; vom I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80). Zum anderen hat sich die Klägerin mit dieser Rechtsprechung und damit auch mit der Frage, inwieweit trotz dieser Rechtsprechung die für grundsätzlich gehaltene Frage klärungsbedürftig ist, nicht auseinander gesetzt.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
a) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen nicht vor, weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von Entscheidungen des BFH abweicht.
aa) Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n.F. vorgesehene Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., geht aber darüber hinaus (Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2000, 773, 776; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 76 ff.). Insbesondere kommt es nicht darauf an, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (so zu § 73 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen —GWB— a.F.; Kleier in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Rdnr. 59; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten —OWiG— z.B. Steindorf in Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 80 Rdnr. 15; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/4061).
Darüber hinausgehend wird im Schrifttum eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten, wenn das FG einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im Ergebnis falsch auslegt oder anwendet, ohne einen abweichenden Rechtssatz zu bilden (so Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 76, § 116 FGO Tz. 53). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, soweit sie über die schon bisher in derartigen Fällen —unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.— für möglich gehaltene Revisionszulassung hinausgeht, kann im Streitfall offen bleiben (vgl. auch , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Denn selbst auf der Grundlage dieser Auffassung kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil die mit der Beschwerdebegründung behauptete Abweichung der FG-Entscheidung von Urteilen des BFH nicht vorliegt.
bb) Das FG ist nicht von dem (BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722) abgewichen und hat dessen Rechtssätze weder falsch ausgelegt noch unrichtig angewandt.
Nach Auffassung der Klägerin hat das FG Rechtsgrundsätze dieser Entscheidung insofern falsch ausgelegt oder nicht angewendet, als es die Reinigung der im Mietvertrag aufgeführten Räume und die Gestellung von Handtüchern und Bettwäsche als schädlich für die Annahme eines Mietvertrages angesehen habe.
Den diesbezüglichen Ausführungen ist die behauptete Divergenz nicht zu entnehmen. Das Urteil des FG stellt nämlich für die Zuordnung der streitigen Einnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht allein auf die Übernahme der Reinigung und die Gestellung von Handtüchern und Bettwäsche durch die Klägerin ab. Vielmehr beruht die FG-Entscheidung darauf, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Verpflichtungen ”ein Bündel von Leistungen” schuldete, bei dem die Beherbergung und Betreuung der Unterzubringenden im Vordergrund stand und die Bereitstellung von Wohnraum nur eine von vielen Pflichten war, nicht aber eine die Art der Einkünfte prägende Hauptpflicht. Als erheblich für diese Wertung hat das FG u.a. folgende Kriterien bezeichnet:
- kein Mietverhältnis zwischen Klägerin und der wechselnden Zahl von Aussiedlern und Zuwanderern, sondern deren einseitige Zuweisung durch die Behörden,
- besondere organisatorische Maßnahmen durch Nachweise der täglichen Anwesenheit von Personen zum Zwecke der monatlichen Abrechnung mit den Behörden,
- Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden für die Unterbringung von Aussiedlern und Flüchtlingen, Reinigungsverpflichtungen sowie die Gestellung von Bettwäsche und Handtüchern,
- Unterrichtungspflicht gegenüber zuständigen Behörden über außergewöhnliche Vorfälle wie z.B. Streitigkeiten mit den untergebrachten Personen sowie Freistellung des Landes Hessen als Vertragspartei von der Haftung für Schäden, die von den untergebrachten Personen verursacht werden,
- kein übliches, an Größe, Lage und Zustand des Objekts orientiertes (Miet-)Entgelt, sondern pauschales Entgelt für die Betätigung der Klägerin pro Person und Anwesenheitstag,
- im Vergleich zu bloßen Vermietungseinkünften erheblich höhere Einnahmen durch die Beherbergung von Aussiedlern und Flüchtlingen,
- Interesse zuständiger Behörden, ihre Unterbringungs- und Betreuungspflichten im Zusammenhang mit der erheblichen Zuwanderung auf private Unternehmer abzuwälzen und dafür hohe Kosten in Kauf zu nehmen, die durch die bloße Nutzungsüberlassung der Räume allein nicht gerechtfertigt sei,
- hoher Verschleiß der zur Verfügung gestellten Räume, die deshalb nach wenigen Jahren unter Umständen abbruchreif seien, so dass es den Unternehmern bei der Beherbergung von Aussiedlern und Flüchtlingen nicht um die übliche Nutzung von Vermögen, sondern um die Nutzung einer Marktchance gehe, deren Rentabilität es erfordere, in kurzer Zeit möglichst viele zugewiesene Personen auf engstem Raum zu einer hohen Pro-Kopf-Pauschale unterzubringen.
Die Auffassung des FG, diese Umstände dokumentierten die besondere Qualität der im Streitfall zu bejahenden Beherbergungstätigkeit, beruht auf der vom FG ausdrücklich zustimmend in Bezug genommenen BFH-Entscheidung in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722. In jenem Fall hat der BFH für die vergleichbare Wohnraumüberlassung an ein Berufsförderungswerk zur —zeitlich begrenzten— Unterbringung dort auszubildender Umschüler die Gewerblichkeit mit der Begründung bejaht, dass die Klägerin jenes Verfahrens eine gewisse Organisation —durch Einstellung von Personal— habe schaffen müssen, um die von ihr übernommenen Leistungen —Wäschegestellung, Zimmerversorgung, Stellung des Frühstücks— erbringen zu können. Die räumliche Gestaltung des Hauses, die sanitären Anlagen und Feuerschutzeinrichtungen hätten für die Beherbergung einer großen Anzahl Menschen hergerichtet sein müssen. Damit habe die Klägerin dem Berufsförderungswerk eine bestimmte Organisation zur Verfügung gestellt und dieses von Aufgaben entlastet, deren Erfüllung dem Berufsförderungswerk wegen der Dauer der mehrmonatigen Umschulungslehrgänge obgelegen hätte. Im Vordergrund des Vertragsverhältnisses mit dem Berufsförderungswerk habe damit nicht die Überlassung von Wohnraum, sondern die Zurverfügungstellung der vom Berufsförderungswerk benötigten Bettenzahl gestanden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse komme die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin damit dem Betrieb einer Fremdenpension nahe, die einkommensteuerrechtlich und damit auch gewerbesteuerrechtlich ein Gewerbebetrieb sei.
Das FG hat eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin bejaht, weil sich ihr Fall nur unwesentlich von dem in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722 unterscheidet. Es ist unerheblich, dass die erforderlichen organisatorischen Arbeiten nicht durch von der Klägerin eingestelltes Personal, sondern durch eine mit der Verwaltung und Betreuung der Wohnheime beauftragte Firma wahrgenommen wurde.
cc) Ebenso kommt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. wegen Abweichung von dem (BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126) bzw. wegen fehlerhafter Auslegung oder Anwendung der Rechtssätze dieser Entscheidung nicht in Betracht.
Als im Streitfall nicht beachteten oder falsch ausgelegten Rechtssatz dieser BFH-Entscheidung hat die Klägerin die Aussage des BFH bezeichnet,
"die Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen stelle auch dann eine bloße Vermögensverwaltung dar, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich sei und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich mache”.
Daraus ist nach Auffassung der Klägerin zu folgern, dass sowohl der Umfang der Vermietungstätigkeit als auch die Anstellung eines Hausmeisters, auf den im Streitfall die originäre Verwaltungsarbeit des Vermieters delegiert worden sei, unschädlich sei.
Zu dieser Entscheidung steht das Urteil des FG nicht im Widerspruch. Denn auch nach der BFH-Entscheidung in BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126 hat die Vermietung umfangreichen Grundbesitzes mit erheblicher Verwaltungsarbeit aufgrund einer Vielzahl von Mietern dann gewerblichen Charakter, wenn die Verwaltungstätigkeit infolge ständigen und schnellen Wechsels der Mieter über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Die Nutzung des Vermögens muss im Einzelfall hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zurücktreten (vgl. , BFH/NV 1987, 441; vom VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291, m.w.N.). Werden bei der Vermietung von Räumen unübliche Sonderleistungen —wie im Streitfall die unter 2. a bb bezeichneten Leistungen— übernommen, so liegen auch nach der Entscheidung in BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126 die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Natur der Vermietertätigkeit vor.
dd) Soweit die Klägerin ”hilfsweise die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO” unter Hinweis auf die BFH-Entscheidung vom IV 136/61 S (BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364) begehrt, nach der die Errichtung von Häusern zum Zwecke späterer Vermietung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit sei, kommt eine Zulassung ebenfalls nicht in Betracht.
Abgesehen davon, dass die FG-Entscheidung schon nach eigener Darstellung der Klägerin nicht auf einem von diesem BFH-Urteil abweichenden Rechtssatz beruht (Bl. 8 der Beschwerdeschrift), kann nach der BFH-Entscheidung in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722 für die Zuordnung einer Wohnraumüberlassung zur gewerblichen Tätigkeit zu berücksichtigen sein, dass schon bei der Errichtung der Gebäude die Besonderheiten einer späteren —gewerblich geprägten— Überlassung bekannt waren und das Gebäude daraufhin ausgebaut und ausgestattet wurde. Eine andere Auffassung ist auch der Entscheidung in BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364 nicht zu entnehmen, derzufolge es von besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, ob eine im Regelfall nicht gewerbliche Errichtung von Gebäuden (zum Zwecke der Vermietung) ausnahmsweise gewerblicher Natur ist.
b) Schließlich ist die Beschwerde unbegründet, soweit die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begehrt.
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich, dass das Gericht die Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung ziehen muss. Die Beteiligten haben aber keinen Anspruch auf ein umfassendes Rechtsgespräch über die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte (, BVerfGE 42, 64, 85; , BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; Beschluss vom VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, m.w.N.).
bb) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung unter Verwendung von weder im Besteuerungsverfahren noch im Gerichtsverfahren erörterten rechtlichen Gesichtspunkten liegen nicht vor.
Zum einen konnte die Klägerin mangels entsprechender Äußerungen des Gerichts nicht berechtigt davon ausgehen, dass das FG ihren Einwand, sie habe ihre über die üblichen Vermieterpflichten hinausgehenden (Betreuungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Mieter ihrer Häuser tatsächlich nicht erfüllt und dürfe schon deshalb nicht als gewerbliche Vermieterin angesehen werden, seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Dies gilt umso mehr, als dieser Einwand bereits zuvor in anderen Fällen als unerheblich angesehen worden war (, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 442).
Zum anderen war das FG entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet, vorher die Beteiligten darüber zu unterrichten, wie es die Erheblichkeit ihres Vortrags zur fehlenden tatsächlichen Durchführung einzelner Vertragsbestimmungen beurteilt. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll die Beteiligten lediglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen. Das FG war dagegen nicht verpflichtet, seine rechtliche Würdigung dieses Vortrags und die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (vgl. , BFH/NV 2000, 448; Beschluss in BFH/NV 2000, 1235, m.w.N.).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1133 Nr. 9
UAAAA-67869