OFD Nordrhein-Westfalen - G 1425-2015/0018 St 13

Gewerbesteuerliche Behandlung von Schachteldividenden im Organkreis

Anwendung des BFH-Urteil I R 39/14 in den sog. Aufwandsfällen

In der aktualisierten Fassung der Kurzinformation Gewerbesteuer Nr. 11/2015 habe ich Sie um Zurückstellung der abschließenden Bearbeitung solcher Fälle gebeten, in denen bei einer Organgesellschaft Betriebsausgaben angefallen sind, die in unmittelbaren Zusammenhang zu Schachteldividenden stehen. Siehe hierzu auch Punkt 2.1.1. der Niederschrift über die KSt-Arbeitsbesprechung 2017.

Nach nunmehrigem Abschluss der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die Fälle entsprechend den nachfolgenden Ausführungen abschließend bearbeitet werden.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit zunächst ein Blick auf die bisherige Sachbehandlung durch die Finanzverwaltung:

Sachverhalt:

Die OG-GmbH bezieht eine Schachteldividende von 10.000 und hat Finanzierungskosten von 4.000 aus dem Erwerb der Schachtelbeteiligung. Der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 100.000 ist bereits durch anderweitige Aufwendungen i. S. v. § 8 Nr. 1 GewStG verbraucht worden. Der Organträger ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft (OT-GmbH).

Einkommens- und Gewerbeertragsermittlung der OG-GmbH


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Gewinn (10.000 – 4.000)
6.000
Einkommen (Zurechnung OT-GmbH)
6.000

Wegen der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG erfolgt auf der Ebene der Organgesellschaft keine Anwendung von § 8b KStG. Dies wird erst beim Organträger nachgeholt.

Ermittlung des Gewerbeertrags der OG-GmbH

Nach abgestimmter Verwaltungsauffassung ist der Sachverhalt wie folgt zu lösen:

Da die Dividende von 10.000 nur i. H. v. 6.000 nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt worden ist und mithin noch i. H. v. 4.000 in dem dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag enthalten ist, erfolgt insoweit auch für gewerbesteuerliche Zwecke auf Ebene des Organträgers eine Anwendung von § 8b Abs. 1 und 5 KStG (i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Nicht nachgeholt werden kann indessen eine Anwendung von § 8 Nr. 1 GewStG, weil auf der Ebene des Organträgers insoweit keine Finanzierungsaufwendungen vorliegen. Es ergeben sich folglich folgende Korrekturen bei der Gewerbeertragsermittlung auf der Ebene des Organträgers:


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Steuerfreiheit der verbleibenden Dividende (§ 8b Abs. 1 KStG)
–4.000
Pauschbetrag nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG (5 % von 4.000)
+200
Summe der Korrekturen
–3.800

Im Ergebnis entfällt zugunsten des Stpfl. die bisherige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 KStG, auf der anderen Seite kann die Hinzurechnung des 5 %-Betrags aber insoweit weiter aufrecht erhalten werden, als in entsprechender Höhe Beteiligungsaufwendungen vorliegen.

Bei nach dem bezogenen Schachteldividenden stellt die gesetzliche Neuregelung in § 7a GewStG sicher, dass die Gewerbeertragsermittlung im betragsmäßigen Endergebnis wieder der vom BFH verworfenen alten Verwaltungsauffassung entspricht. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 2.2. der Niederschrift über die KSt-Arbeitsbesprechung 2017.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - G 1425-2015/0018 St 13

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2640 Nr. 45
NAAAG-62081