Auskunft an die Familienkassen in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs
1) Durchführung des Familienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG (im Rahmen der Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes) gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt.
2) Zahlung des Kindergeldes als Steuervergütung nach § 31 S. 3 EStG
Die zuvor nach dem Bundeskindergeldgesetz mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, wonach Kinderfreibetrag und Kindergeld nur noch alternativ in Betracht kommen.
Während das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Vergangenheit eine Sozialleistung darstellte, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Daraus und aus der Rechtsstellung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden ergibt sich, dass AO und FGO Anwendung finden (§ 1 Abs. 1 AO, § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO).
3) Zusammenarbeit des Finanzamtes mit den Familienkassen
Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob der Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird (§ 31 Satz 4 EStG).
Soweit die Voraussetzungen für das steuerliche Kindergeld und den Kinderfreibetrag übereinstimmen (Abweichungen z. B. bei Stief- und Enkelkindern, §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), kann das Finanzamt die von der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes getroffene Entscheidung übernehmen. Die Kindergeldfestsetzung bzw. deren Ablehnung stellt jedoch keinen Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung dar.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung durch die Familienkasse und bei einer abweichenden Entscheidung hat das Finanzamt die Familienkasse darüber zu unterrichten.
Die entsprechende Offenbarungsbefugnis ergibt sich zum einen aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, da die Offenbarung der Durchführung eines Steuervergütungsverfahrens und damit eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO dient.
Zum anderen ermöglicht auch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 21 Abs. 4 FVG den erforderlichen Datenaustausch. Nach § 21 Abs. 4 FVG stellen sich das BZSt, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG durchführen, und die Landesfinanzbehörden sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 EStG erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
FinMin Nordrhein-Westfalen v. - S 0130
Fundstelle(n):
DAAAG-62080