OFD Frankfurt/M. - S 4541 A - 008 - St 120

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG

Bezug:

1. Anforderung und Feststellung von Grundbesitzwerten bei vollständiger Steuerbefreiung nach §§ 5 Abs. 1 oder 2, 6 Abs. 3 Satz 1 oder § 6a GrEStG im Rahmen eines Feststellungsbescheids nach § 17 GrEStG

Wird im Rahmen eines Feststellungsbescheides nach § 17 GrEStG entscheiden, dass eine vollständige Steuervergünstigung nach §§ 5 Abs. 1 oder 2, 6 Abs. 3 Satz 1 oder 6a GrEStG vorliegt, bedarf es grundsätzlich keines Folgebescheides bzw. der Anforderung und Feststellung eines Grundbesitzwertes, da es an einer steuerlichen Auswirkung fehlt.

Soweit die Steuerbefreiung innerhalb der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 2 oder 6a Satz 4 GrEStG ganz oder teilweise entfällt, ist der Feststellungsbescheid nach § 17 GrEStG gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) entsprechend zu ändern.

Da der Feststellungsbescheid nach § 17 GrEStG auch Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes ist, hemmt dieser nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Feststellungsfrist für die Grundbesitzwertfeststellung und der Grundbesitzwert kann noch festgestellt werden, vgl. .

2. 

Mit hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt und entschieden, dass der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG (bindender) Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid ist. Die durch ihn festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für diese beiden Folgebescheide von Bedeutung i. S. d. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO.

Durch den Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG werden u. a. die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die vom Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen sind.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke ist zudem (bindender) Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid.

Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG hemmt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts.

OFD Frankfurt/M. v. - S 4541 A - 008 - St 120

Fundstelle(n):
CAAAG-62076