Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen; Ergänzung des (BStBl 2017 I S. 820)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2017 I S. 820) wie folgt geändert:
Nach Rz. 57 wird folgende Rz. 57a eingefügt:
„Abweichend von Rz. 57 kann es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist (vgl. Rz. 33). Soweit zu Unrecht geleistete bzw. zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge (z. B. bei einem Widerruf des Vertrages) zurückgezahlt werden, hat die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw. -korrektur der betreffenden Jahre vorzunehmen.”
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - IV C 3 - S 2221/17/10006: 001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1455
BB 2017 S. 2774 Nr. 47
DB 2017 S. 2710 Nr. 46
DStR 2017 S. 2489 Nr. 46
EStB 2017 S. 480 Nr. 12
StB 2017 S. 390 Nr. 12
UAAAG-62070