1. Vom Arbeitgeber als km-Pauschale gezahltes Wegegeld für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs bei der Ausübung der Tätigkeit (Zusteller) ist Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde.
2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc.) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgIIV mit 0,10 EUR/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (0,30 EUR/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage.
3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.
4. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht abzusetzen, wenn sie vom Leistungsberechtigten selbst nicht gezahlt werden und er nicht Versicherungsnehmer ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAG-61923
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.09.2017 - L 5 AS 8/16
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