Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.
1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit die geltend gemachten Rügen anderen Verfahren zugeordnet sind, d.h. soweit sie die Tatbestandsberichtigung betreffen (§ 108 FGO; vgl. allgemein zur Eigenständigkeit dieses Verfahrens: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom X B 203/95, BFH/NV 1998, 707; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 108 Rz. 1, m.w.N. und Rz. 6), oder sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpfen, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant werden können (s. dazu z.B. Senatsbeschlüsse vom X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom X B 111/97, BFH/NV 1999, 210).
2. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler sind von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. bezeichnet worden: Der Kläger hat weder —wie dies erforderlich gewesen wäre— genau die entscheidungserheblichen Tatsachen benannt, aus denen sich seiner Ansicht nach die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben, noch substantiiert dargelegt, dass und wann er Rügen, die er schon in der Vorinstanz hätte erheben können, erhoben hat, bzw. dass und warum dies nicht möglich war (, BFH/NV 1999, 350; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100 ff.).
a) Besonders detailliert hätte das Vorbringen begründet werden müssen, mit dem angefochtenen Urteil habe das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, und zwar deshalb, weil ein solcher Einwand sowohl das materielle Recht als auch die Handhabung von Verfahrensrecht betreffen kann (s. , BFH/NV 1995, 883, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80, m.w.N.). Nur wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist, ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 108), es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet. Im Streitfall ist die Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, nicht schlüssig dargelegt, da es bereits an einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll, fehlt (vgl. , BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Die Ausführungen zum Ansatz einer Verpflegungspauschale in Höhe von 20 DM sowie die Kürzungen der Fortbildungskosten und der Aufwendungen für die Dias wenden sich zudem gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils; diese Einwendungen können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge mangelnder Sachaufklärung. Diese hätte in den Fällen, in denen —wie hier— unterlassene Beweiserhebungen geltend gemacht werden, u.a. erfordert, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen, die Beweisthemen sowie der mutmaßliche Einfluss einer Beweiserhebung auf die Sachentscheidung benannt werden. Soweit —wie im Streitfall— das Übergehen von Beweisanträgen geltend gemacht wird, müssen die Schriftsätze bzw. das Sitzungsprotokoll, in dem solche Anträge gestellt wurden, mit Datum und Seitenzahl bezeichnet werden. Eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung verlangt ferner, dass das Übergehen der Beweisanträge schon vor dem FG geltend gemacht wurde oder die Darlegung, warum dies nicht möglich war (s. z.B. , BFH/NV 2000, 1125, 1126). Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ist keine diesbezügliche Rüge enthalten, eine entsprechende Ergänzung im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung) hat der Kläger nicht beantragt. In der Beschwerde wurde schließlich nicht dargelegt, weshalb eine mangelnde Sachaufklärung nicht vor dem FG gerügt werden konnte.
c) Auch eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; , BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. , BFH/NV 1999, 329).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan, dass er mit der Entscheidung des FG, erst mit Beginn des Jahres 1988 eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers anzuerkennen und im Jahr 1991 einen Aufgabegewinn anzusetzen, nicht zu rechnen brauchte. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom richtete das FG einen Fragenkatalog an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Darin wurde u.a. die Frage aufgeworfen, weshalb der Kläger, der nach seinem Vortrag bereits im Jahr 1987 Dia-Vorträge gehalten habe, dem Arbeitsamt gegenüber die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit erst zum erklärte und die Gewerbeanmeldung zum erfolgte. Für den fachkundig vertretenen Kläger musste auch erkennbar sein, dass der nie erklärte Aufgabegewinn bei der Entscheidung des FG von Bedeutung sein konnte, zumal der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) diesen Punkt im Schriftsatz vom angesprochen hatte.
Der vertretene Kläger wurde in seinem Recht auf Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit begonnen und er in seinen Ausführungen unterbrochen wurde. Ausweislich des Protokolls, dessen Berichtigung er nicht beantragt hat, wurde dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt und der Kläger hat auch nicht vorgetragen, weshalb ihm dies vor dem FG nicht möglich war.
d) Schließlich ist der Vorwurf, das FG-Urteil sei teilweise nicht mit Gründen versehen, nicht schlüssig dargetan. Hinsichtlich der Kfz-Kosten hielt das Gericht den vom FA angesetzten Privatanteil für die Jahre 1989, 1990 und 1991 für sachgerecht, zumal der Kläger selbst für das Jahr 1992 35 v.H. der Kfz-Kosten als privat veranlasst bezeichnete. Zudem verkennt die Beschwerdebegründung, dass der Kläger hinsichtlich der betrieblich veranlassten Kfz-Kosten die Feststellungslast trägt.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 947 Nr. 7
DAAAA-67853