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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 262/15

Gesetze: SGB VI § 198 S. 1; SGB VI § 197 Abs. 1; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3; SGB VI § 197

Leitsatz

Leitsatz:

1. Freiwillige Beiträge sind nicht geschuldet und werden damit nicht fällig. Der 31.3. des Folgejahres des Beitragsjahres ist vielmehr eine Ausschlussfrist für die Beitragszahlung. Die Ausnahmevorschrift in § 197 Abs. 3 SGB VI kann nicht durch die Regelung in § 198 S. 1 SGB VI erweitert werden.

2. Für das Verschulden im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit.

Fundstelle(n):
IAAAG-61909

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.10.2016 - L 3 R 262/15

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