Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) —im Folgenden: FGO n.F.— entspricht.
1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, ist unzulässig.
a) Im Anschluss an eine Reihe von Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten äußert der Kläger, wie die Gründe des angefochtenen FG-Urteils zeigten, habe das FG ”darin weder die von ihm (-Kläger—) vorgetragenen Tatsachen aufgenommen noch darüber Beweis erhoben, sondern (sei) der gegenteiligen Tatsachenschilderung des Finanzamts gefolgt. Damit (habe) es gegen seine Pflicht zur Ermittlung des wirklichen Sachverhalts verstoßen. Dieser Sachverhalt hätte zu der im Klageantrag begehrten niedrigeren Steuerfestsetzung geführt”.
b) Abgesehen davon, dass sich der Senat außer Stande sieht, anhand dieses Vortrages im Einzelnen festzustellen, welche konkreten Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte weiter aufklären sollen und/oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers darüber, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (zu diesen Erfordernissen für eine schlüssige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht vgl. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 70).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das FG davon ausgegangen, dass eine Zuordnung zum Privatvermögen steuerlich nur dann anzuerkennen gewesen wäre, ”wenn durch äußere Umstände erkennbar und durch Entnahme in vergangenen Jahren kenntlich gemacht worden wäre, dass die Eigentumswohnungen nicht mehr zum Verkauf, sondern zur langfristigen Vermietung dienen sollten”. Solches hat das FG in tatsächlicher Hinsicht verneint. Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher es für die Entnahme eines Betriebsgrundstücks einer unmissverständlichen Entnahmehandlung bedarf. Zur Kundgabe des Entnahmewillens gehört insbesondere, dass der Steuerpflichtige innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks die nahe liegenden steuerrechtlichen Folgerungen aus einer Entnahme zieht (Senatsurteil vom X R 78/93, BFH/NV 1997, 226, m.w.N.).
2. Ebenso unsubstantiiert ist die Sachaufklärungsrüge des Klägers aber auch dann, wenn man sie in dem Sinne interpretiert, dass der Kläger das Übergehen von ihm gestellter Beweisanträge rügen wollte. Hierzu hätte der Kläger —woran es fehlt— u.a. die angebotenen Beweismittel und das Sitzungsprotokoll oder den Schriftsatz, in dem die Beweismittel benannt wurden, genau bezeichnen und ferner ausführen müssen, inwiefern das angefochtene FG-Urteil —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte. Ferner hätte der Kläger —woran es ebenfalls mangelt— vortragen müssen, dass er die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt habe oder weshalb ihm eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. zu diesen Erfordernissen die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69).
3. Kein anderes Ergebnis ergibt sich ferner dann, wenn man den Vortrag des Klägers, das FG habe die von ihm vorgetragenen Tatsachen in sein Urteil ”nicht aufgenommen”, als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, d.h. dahin auffasst, das FG habe bei seiner Entscheidung wesentliche Teile der Akten nicht berücksichtigt (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80, letzter Abs.). Insoweit fehlt es jedenfalls wiederum an dem gebotenen schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem (vermeintlichen) Verfahrensmangel beruhen könne, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
4. Unter anderem aus dem zuletzt genannten Grund unzulässig ist die Verfahrensrüge des Klägers schließlich auch dann, wenn man sie als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) hinsichtlich einzelner Feststellungen des FG begreift.
5. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom erstmals angedeutet hat, der im Streitfall zu beurteilenden Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil die Gründe für die Zulassung der Revision innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist in der gebotenen Form dargelegt werden müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22, m.w.N.).
6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 76
BFH/NV 2003 S. 76 Nr. 1
QAAAA-67840