1. Ein Dokument ist jedenfalls
dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben
zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung,
zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür
reicht es aus, dass sie zu den vorgenannten Kernmerkmalen (Mindestanforderungen)
Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig
oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen
(Anschluss an BFH-Rspr.).
2. An einer berichtigungsfähigen
Rechnung fehlt es mithin dann, wenn - im Anschluss an eine nicht
mehr vorliegende Organschaft - der falsche Leistungsempfänger bezeichnet ist.
3. Das gilt auch dann, wenn
es sich um Abschlagsrechnungen (Teilleistungsrechnungen) handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 41 DStRE 2019 S. 38 Nr. 1 DStZ 2018 S. 4 Nr. 1 EFG 2017 S. 1917 Nr. 23 KÖSDI 2018 S. 20638 Nr. 2 UStB 2018 S. 33 Nr. 2 WAAAG-61764
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.10.2017 - 6 K 1083/17
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