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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2227/15 EFG 2017 S. 1863 Nr. 23

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 1, AO § 165 Abs. 1 Satz 2, AO § 165 Abs. 1 Satz 3

Vorläufigkeitsvermerke und deren Aufhebung bzw. Änderung

Leitsatz

Wird ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO in einem nachfolgenden Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) "wiederholt", ohne (erneut) Grund und Umfang der Vorläufigkeit i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO im Erläuterungsteil anzugeben, verliert er seine Gültigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 40 Nr. 2
DStR 2018 S. 12 Nr. 36
DStRE 2018 S. 1325 Nr. 21
EFG 2017 S. 1863 Nr. 23
CAAAG-61762

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.08.2017 - 3 K 2227/15

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