Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen zwischenzeitlichen Wechsels des Kindergeldempfängers
in den öffentlichen Dienst
Leitsatz
1. Nimmt ein bisher arbeitsloser Kindergeldempfänger ein mehr als sechsmonatiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf,
so wird die für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zuständige Familienkasse sachlich für die Kindergeldfestsetzung zuständig
und ist nunmehr ausschließlich zur Vornahme erforderlicher Änderungen oder Aufhebungen bereits ergangener Kindergeldfestsetzungen,
auch soweit diese vergangene Zeiträume betreffen und formell rechtmäßig von der bisher zuständigen Familienkasse erlassen
worden sind, befugt.
2. Hebt trotz des Wechsels der sachlichen Zuständigkeit die früher zuständige Familienkasse die von ihr erlassene Kindergeldfestsetzung
auf, so ist der Rückforderungsbescheid wegen des Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren aufzuheben
(vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO). Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit (§ 26 S. 2, § 127
AO) sind insoweit nicht anwendbar.
3. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. V B 81/17) ist wieder zurückgenommen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAG-61756
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2017 - 4 K 2249/16
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