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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 2249/16

Gesetze: AO § 130 Abs. 2 Nr. 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO § 127, AO § 26 S. 2, AO § 6 Abs. 2 Nr. 6, EStG § 72 S. 1 Nr. 1, EStG § 72 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 1

Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen zwischenzeitlichen Wechsels des Kindergeldempfängers in den öffentlichen Dienst

Leitsatz

1. Nimmt ein bisher arbeitsloser Kindergeldempfänger ein mehr als sechsmonatiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf, so wird die für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zuständige Familienkasse sachlich für die Kindergeldfestsetzung zuständig und ist nunmehr ausschließlich zur Vornahme erforderlicher Änderungen oder Aufhebungen bereits ergangener Kindergeldfestsetzungen, auch soweit diese vergangene Zeiträume betreffen und formell rechtmäßig von der bisher zuständigen Familienkasse erlassen worden sind, befugt.

2. Hebt trotz des Wechsels der sachlichen Zuständigkeit die früher zuständige Familienkasse die von ihr erlassene Kindergeldfestsetzung auf, so ist der Rückforderungsbescheid wegen des Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO). Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit (§ 26 S. 2, § 127 AO) sind insoweit nicht anwendbar.

3. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. V B 81/17) ist wieder zurückgenommen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAG-61756

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2017 - 4 K 2249/16

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