Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).
Die angefochtene Vorentscheidung weicht des Weiteren entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht von den von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und von Finanzgerichten (FG) ab (vgl. unten 2.).
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.
a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 312, 315, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung nicht.
Der Kläger meint, es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde nach ”rechtskräftigen” Steuerveranlagungen (gemeint ist: zur Einkommensteuer) ”diesen widersprechende” Steuerfestsetzungen zu einer anderen Steuerart (meint: betreffend den Gewerbesteuermessbetrag) vornehmen könne. Ausführungen darüber, weshalb diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedürfe, fehlen zur Gänze. Insbesondere mangelt es an (konkreten) Hinweisen auf die zu diesem Problembereich vorhandene Rechtsprechung und Literatur. Nähere Darlegungen zu diesem Punkt waren umso mehr geboten, als der Gewerbeertrag nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach einhelliger Auffassung materiell-rechtlich eigenständig und ohne verfahrensrechtliche Bindung an den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid oder den Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung ermittelt wird (vgl. z.B. , BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, 385; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 35b Rz. 2; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 35b Rz. 2).
Auch soweit der Kläger darüber hinaus der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ”ob der Bestands- und Vertrauensschutz nach § 176 der Abgabenordnung (AO 1977) durch spätere verschärfende Rechtsprechung unterlaufen werden (könne)”, fehlt eine (nähere) Begründung zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage, was insbesondere eine substantiierte Stellungnahme dazu erfordert hätte, ob die neueren Entscheidungen des BFH zur sachlichen Verflechtung in Bezug auf Grundstücke und Gebäude bei der Betriebsaufspaltung überhaupt zu einer Änderung der Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 (Nr. 3) AO 1977 geführt haben und ob nicht auch die in der älteren Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze über die Qualifizierung von (bebauten) Grundstücken als ”wesentliche Betriebsgrundlagen” im Sinne der Betriebsaufspaltung das vom FG befürwortete Ergebnis tragen.
2. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision. Dieser Zulassungsgrund erfasst zwar namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer FG (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 49). Indes liegen die vom Kläger gerügten Divergenzen zu den von ihm bezeichneten BFH- und FG-Urteilen nicht vor.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von den BFH-Urteilen vom X R 21/93 (BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565), vom VIII R 342/82 (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) und vom XI R 1/92 (BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245) abgewichen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, dass in diesen Entscheidungen für die gebotene sachliche Verflechtung verlangt werde, ”das Grundstück (müsse) besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben” und ”eine nur geringe wirtschaftliche Bedeutung (schließe) die sachliche Verflechtung grundsätzlich aus”, vermochte der Kläger einen diesen Äußerungen widersprechenden Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung nicht anzuführen, weil das FG diesen Grundsätzen gefolgt und ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage (nur dann) vorliege, ”wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung (sei)”.
b) Ebenso zu Unrecht rügt der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom I R 101/69 (BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61), vom VIII R 77/87 (BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334), vom IV R 41/69 (BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869) und in BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 sowie von den Urteilen des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1999, 389) und des (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst —DStRE— 1999, 303). Soweit sich den zitierten Entscheidungen entnehmen lässt, dass Grundstücke und Gebäude nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, wenn sie keinen besonderen Anforderungen genügen und deshalb jederzeit austauschbar sind bzw. wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann, hat das FG auch diese Rechtssätze im Streitfall beachtet. Es hat nämlich hervorgehoben, dass das Grundstück X-Straße 15 und die auf ihm errichteten Bauten und Anlagen auf die spezifischen Bedürfnisse der GmbH (Betriebsunternehmen) ”zugeschnitten” worden und diese in ihrer Betriebsführung auf das Grundstück angewiesen gewesen sei. Damit hat es konkludent zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück den besonderen Anforderungen der GmbH (Betriebsgesellschaft) entsprach (vgl. z.B. auch die vom Kläger angeführten Divergenzurteile in BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334; in EFG 1999, 389, und in DStRE 1999, 303).
c) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Entscheidung den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet, genügt seine Divergenzrüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. Die Hinweise des Klägers,
die Rechtsprechung habe ”in unzähligen Urteilen herausgestellt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Steuerrecht gelte und dass der Steuerpflichtige auf dasjenige vertrauen (dürfe), was bei entsprechender Darlegung und Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung von dieser nicht nur nicht beanstandet, sondern ausdrücklich akzeptiert (worden) und Gegenstand von über viele Jahre sich hinziehenden Steuerveranlagungen geworden (sei)”,
der ”Grundsatz von Treu und Glauben (gebiete) es, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nehme und sich zu seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch zu demjenigen (setze), auf das der andere vertraut (habe) ( BStBl II S. 190, und vom , BStBl II, S. 572)”
und
über einen dem Streitfall ähnlich gelagerten Fall habe auch das FG Baden-Württemberg (”Urteil v. , EFG 1983, 490"; gemeint ist wohl das , EFG 1983, 454) in diesem Sinne entschieden,
vermögen nicht die für eine schlüssige Darlegung einer Abweichung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. gebotene Herausarbeitung und Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen im angefochtenen FG-Urteil und in den vom Beschwerdeführer genau zu bezeichnenden Divergenzentscheidungen des BFH oder anderer Gerichte zu ersetzen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
d) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge des Klägers, das FG habe durch die Bezugnahme auf jüngere BFH-Urteile (vgl. Urteile vom VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894), die eine Tendenzwende zur Frage der sachlichen Verflechtung von Bürogebäuden herbeigeführt hätten, § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 verletzt und sei deshalb von den BFH-Urteilen vom VIII R 163/84 (BFHE 154, 375, BStBl II 1989, 50) und ”in BStBl II 1992, 2” (offenbar unrichtige Fundstelle) abgewichen, in denen der BFH bestätigt habe, dass sogar eine Vorbehaltsfestsetzung bei einer Rechtsprechungsänderung nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden könne.
Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die neuere Rechtsprechung des BFH zur sachlichen Verflechtung von Grundstücken (Bürogebäuden) zu einer Änderung der Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 geführt hat. Ebenso mag auf sich beruhen, ob die vom FG im Übrigen nur ergänzend zur Begründung seines Ergebnisses herangezogene jüngere Rechtsprechung des BFH die angegriffene Vorentscheidung tragend beeinflusste. Daran bestehen insbesondere deswegen erhebliche Zweifel, weil das zu beurteilende Grundstück X-Straße 15 nicht nur Büro- und Sozialräume (zusammen: 149 qm), sondern auch und sogar überwiegend anderweitig genutzte Räume (Halle und Werkstatt, zusammen: 225 qm) und Anlagen (insbesondere Brückenkrananlage, Wartungsgrube, Wasserabscheider, Einrichtung zur Abführung von Fahrzeugabgasen, LKW-Waschplatz, überdachte und nicht überdachte Fahrzeugstellplätze, Tankanlage) beherbergte (zur gebotenen einheitlichen Beurteilung eines solchen Grundstücks vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334, unter 2. b, bb der Gründe).
Jedenfalls liegt eine Abweichung der Vorentscheidung von der zitierten BFH-Rechtsprechung schon deswegen nicht vor, weil es an der erforderlichen Identität der vom FG und von der zitierten BFH-Rechtsprechung entschiedenen Rechtsfragen fehlt (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58): § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 greift nach seinem eindeutigen Wortlaut nur bei der ”Aufhebung oder Änderung” von Steuerbescheiden ein. Um eine solche Änderung von —wenn auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO 1977) ergangenen— Steuerbescheiden ging es in der vom Kläger zitierten BFH-Rechtsprechung. Der Streitfall betrifft demgegenüber ausschließlich den Erlass von erstmaligen (Gewerbesteuermess-)Bescheiden.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Fundstelle(n):
WAAAA-67825