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Der Ausfall des geschäftsführenden Gesellschafters
Absicherung der Ein-Personen-GmbH bei Krankheit, Tod oder Verhinderung
Die Ein-Personen-GmbH [i]Daumke/Keßler/ Perbey, Der GmbH- Geschäftsführer, NWB Verlag Herne, 5. Aufl. 2016, ISBN: 978-3-482-45425-7(früher: „Einmann-GmbH“; vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 1 Rz. 49) hat besonders im Mittelstand eine weite Verbreitung und ist nicht auf bestimmte Zwecke reduziert. Ihre Bedeutung hat mit Schaffung der UG (haftungsbeschränkt; § 5a GmbHG) noch zugenommen, da diese ohne Mindeststammkapital unter Verwendung des Musterprotokolls relativ einfach als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden kann. Häufig dient sie dazu, das Risiko für Alleinunternehmer im mittelständischen Bereich als „einzelkaufmännisches Unternehmen mit beschränkter Haftung“ zu minimieren (Fastrich, a. a. O., § 1 Rz. 50). Bei der Ein-Personen-GmbH steht [i]Wolffskeel v. Reichenberg, NWB-EV 2/2017 S. 46und fällt das Geschäft mit dem Einsatz des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers und mit dessen Umsatz bzw. Gewinn. Daran hängt zumeist auch die familiäre Versorgung, so dass sich an Erfolg oder Misserfolg der Ein-Personen-GmbH schicksalhafte Folgen knüpfen. Über Erfolg oder Misserfolg bestimmen nicht immer nur wirtschaftliche Faktoren, sondern zumindest teilweise auch die präventiv wirkenden Gestaltungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Ein-Personen...