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Online-Nachricht - Freitag, 10.11.2017

Lohnsteuer | Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab (BMF)

Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab bekannt gegeben ().

Hintergrund: Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a S. 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Die Pauschbeträge ändern sich insbesondere für folgende Länder:

  • Ägypten

  • Australien

  • Belgien

  • Brasilien

  • Chile

  • Dänemark

  • Finnland

  • Frankreich

  • Japan (Tokio)

  • Kanada

  • Kuba

  • Luxemburg

  • Neuseeland

  • Norwegen

  • Tunesien

  • Weißrussland

  • und weitere

Hinweis:

Der Fettdruck in der Übersicht des BMF kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab .
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Das vollständige Schreiben mit einem Beispiel finden Sie auf der Homepage des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
VAAAG-61679