Lohnsteuer | Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab (BMF)
Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und
Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste
Auslandsdienstreisen ab bekannt gegeben ().
Hintergrund: Bei eintägigen
Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten
Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen
Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und
Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im
Hinblick auf § 9 Abs. 4a S. 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in
das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des
Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei
der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der
entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende
Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit
erreicht.
Die Pauschbeträge ändern sich insbesondere für folgende Länder:
Ägypten
Australien
Belgien
Brasilien
Chile
Dänemark
Finnland
Frankreich
Japan (Tokio)
Kanada
Kuba
Luxemburg
Neuseeland
Norwegen
Tunesien
Weißrussland
und weitere
Der Fettdruck in der Übersicht des BMF kennzeichnet die
Änderungen gegenüber der Übersicht ab .
Für die in der
Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende
Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines
Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag
maßgebend.
Das vollständige Schreiben mit einem Beispiel finden
Sie auf der
Homepage
des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank
erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Ls)
Fundstelle(n):
VAAAG-61679