Körperschaftsteuer | Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter (BFH)
Die Vereinbarung von
Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden
Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft kann der
körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags
entgegenstehen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Zwischen den
Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin und der B-GmbH ein
Organschaftsverhältnis begründet wurde. Die B-GmbH hielt die
Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin. In Höhe von 49 % war die A-GmbH
beteiligt, die zugleich den Betrieb der Klägerin führte. 2004 schlossen die
Klägerin und die B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag zwecks Begründung einer
ertragsteuerlichen Organschaft. Die A-GmbH erhielt als außenstehende
Gesellschafterin vertraglich vereinbarte feste und variable
Ausgleichszahlungen, deren Berechnungsgröße der
Jahresüberschuss der Klägerin vor Ergebnisabführung,
Ausgleichzahlung und Ertragsteuern war.
Im
Gewinnabführungsvertrag wurde hinsichtlich der Verlustübernahme die
entsprechende Anwendung des
§ 302 Abs. 1 und
Abs. 3 AktG angeordnet. Nach Einführung des
§
302 Abs. 4 AktG erfolgte aber keine
Anpassung. Das FA ging davon aus, dass keine Organschaft
vorlag, weil aufgrund der hohen Ausgleichszahlungen (zwischen 56% und 63% des
Jahresüberschusses) nicht der gesamte Gewinn abgeführt wurde.
Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:
Grundsätzlich stehen Ausgleichszahlungen der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft nicht entgegen.
Die für Aktiengesellschaften einschlägigen Organschaftsregelungen für Ausgleichszahlungen (§§ 14 Abs. 1 und 16 KStG i.V.m. § 304 AktG) gelten für eine GmbH als Organgesellschaft entsprechend.
§ 304 AktG sieht lediglich einen festen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG) und einen am Ergebnis des Organträgers orientierten variablen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG), nicht aber einen am (schwankenden) Gewinn der beherrschten Gesellschaft orientierten variablen Ausgleich vor.
Mit einem derartigen variablen Ausgleich hätten es die Beteiligten faktisch in der Hand, das von der Organgesellschaft erzielte Einkommen beliebig zwischen Organgesellschaft (vgl. § 16 KStG), Organträger (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) und außenstehendem Gesellschafter aufzuteilen.
Das ist mit dem Zweck des Tatbestandsmerkmals "Abführung des ganzen Gewinns" nicht zu vereinbaren.
Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist.
Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG).
Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags zu treffen.
Quelle: , NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
CAAAG-61603