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Sozialversicherung | Arbeitsunfall bei Aufsuchen der Toilette
Grds. sind Wege, die Beschäftigte während ihrer Arbeitszeit zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen, in der gesetzlichen Unfallversicherung mitumfasst. Dabei kommt es darauf an, dass die Verrichtung des Verletzten vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte. Allein die rechtsirrige Vorstellung, zur Teilnahme an einem Umtrunk verpflichtet zu sein, reicht nicht aus, solange dies nicht durch objektive Umstände belegt wird.
Der Verletzte hatte sich in einer Hotelbar mit zwei Arbeitskollegen unterhalten, bevor er sich auf den Weg zur Toilette machte. Bei dieser Unterredung stand der Verletzte nicht unter dem Schutz der Beschäftigtenversicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Denn durch das Gespräch kurz...