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Auf dem Wasser ruhendes Bauwerk
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAG-61230 Der BFH hatte mit Urteil v. - II R 27/10 (BStBl 2012 II S. 274) entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude ist. Er kreierte damit ein Steuersparmodell, denn „Schwimmhäuser“ waren ertragsteuerlich als Mobilie zu behandeln. Aber nicht für alle Kapitalanleger ist dies von Vorteil. Deshalb entwickelten die Anbieter nicht nur andere Bauwerke, sondern auch weitergehende rechtliche Gestaltungen, die bau-, sachen- und steuerrechtlich neu zu beurteilen sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
BFH-Urteil vom 26.10.2011 - II R 27/10
[i]BFH: Schwimmende Bauwerke bewertungsrechtlich kein GebäudeDer (BStBl 2012 II S. 274) entschieden, dass ein auf dem Wasser schwimmendes Bauwerk nicht als Immobilie, sondern als Mobilie zu behandeln ist und dies wie folgt begründet: „Einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage fehlt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden. Eine solche Anlage ist mit dem Boden weder durch ein Fundament oder Träger fest verbunden noch ruht sie kraft ihres Eigengewichts auf dem Grundstück und erfüllt daher nicht die Merkmale des Gebäudebegriffs. [...] Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage erfüllt überdies nicht die Anforderungen der...