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NWB Nr. 46 vom Seite 3501

Auf dem Wasser ruhendes Bauwerk

Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts oder schwimmende Anlage?

Reinhard Stöckel

Vor Jahren kamen die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu dem Ergebnis, dass schwimmende Häuser als Gebäude anzusehen sind und der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer unterliegen. Der BFH hat jedoch im Jahr 2011 eine illustre Entscheidung des NWB KAAAD-44498) bestätigt mit dem Ergebnis, dass schwimmende Anlagen bewertungsrechtlich kein Gebäude sind (, BStBl 2012 II S. 274). Gilt diese Entscheidung auch nach der Fortentwicklung der Rechtsprechung und der bautechnischen Gestaltung noch heute?

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Ausgangslage

[i]Schwimmende Anlage lt. BFH kein GebäudeDer (BStBl 2012 II S. 274) entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage (hier: Event- und Konferenzzentrum) mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude ist.

[i]Geißler, „Grundsteuer“, infoCenter NWB MAAAB-40737 Streitig war, ob ein auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens schwimmendes Event- und Konferenzzentrum für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen ist. Die Anl...

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