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Ferienimmobilien im Fokus der Finanzverwaltung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-61229 Ein beliebtes Prüffeld der Finanzämter NRW sind im Kalenderjahr 2017 Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder Veräußerung von Ferienimmobilien stehen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Fallstricke in der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer.
Ausführlicher Beitrag s. .
Umsatzsteuer
[i]Aufteilung in begünstigte Vermietungsleistung und nicht begünstigte übrige LeistungenDie Vermietung einer im Inland belegenen Ferienimmobilie ist eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG im Inland ausgeführt wird und somit steuerbar ist. Grundsätzlich greift in diesen Fällen nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG, weil es sich um die kurzfristige Beherbergung von Fremden nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handelt. Es gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. H. von 7 %. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist zu beachten, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit dem vollen Steuersatz in Höhe von 19 % besteuert werden. Vereinfachend kann für solche Leistungen ein Anteil von 20 % des Rechnungsbetrags angesetzt werden (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE).
Einkommensteuer
Regelmäßig wird die Vermietung einer in einem sog. Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion gelegenen Wohnung (Ferienwohnung) durch jederzeitiges Bereithalten für wechselnde Mieter nebst einiger – üblicherweise auch von p...