NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 338 Vorschriften zum Anhang
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 336 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Die Stellung des Anhangs bei der Genossenschafts-Rechnungslegung
1Nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Anhang wie bei Kapitalgesellschaften Bestandteil des Jahresabschlusses (→ § 336 Rz. 1). Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB gelten zum Inhalt des Anhangs die für Kapitalgesellschaften bestehenden Vorschriften im Wesentlichen entsprechend. Hiervon bestehen jedoch spezifische Ausnahmen, die
- als Wahlrecht gem. § 336 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB i. V. mit § 338 Abs. 3 HGB eine Verringerung der Angaben erlauben (→ § 336 Rz. 2), 
- als Gebot gem. § 338 Abs. 1 und 2 HGB eine Erweiterung um bestimmte Angabepflichten (Abs. 1 und 2) verlangen. 
Bei den Übergangsvorschriften nach EGHGB werden Genossenschaften unterschiedlich behandelt:
- Die Fehlbeträge bei Pensionsrückstellungen für Alt- und indirekte Zusagen (→ § 249 Rz. 127) sind nur für Kapital- und Kap & Co.-Gesellschaften nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB angabepflichtig. 
- Die Vorschriften zu möglichen Unter- und Überdeckungen von Rückstellungen nach Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB haben generelle Gültigkeit, also auch für Genossenschaften. 
II. Die Mitgliederbewegungen (Abs. 1)
1. Allgemeines (Abs. 1 Satz 1)
2In getrennter Form sind im Anhang aufzuführen
- die im Geschäftsjahr eingetretenen Mitglieder, 
- die im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitglieder, 
- die Zahl der...