NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Überblick
1In § 328 HGB sind verschiedene Aspekte der Mitteilung von Abschlüssen mit zugehörigen Unterlagen ohne konsistente Strukturierung miteinander verwoben, was die Lektüre und die Kommentierung nicht erleichtert.
Es geht dabei inhaltlich um
- Offenlegung von Abschlüssen und sonstigen Unterlagen nach §§ 325 bis 327 HGB (→ Rz. 7), 
- Veröffentlichungen und Vervielfältigungen außerhalb der §§ 325 bis 327a HGB (→ Rz. 11) sowie 
- Abweichungen von den Veröffentlichungsvorgaben durch Rechtsverordnungen (→ Rz. 15). 
2Einstweilen frei
II. Pflichtmäßige Wiedergaben
1. Darstellungsformen
3Wiedergaben werden nach der Gesetzeslogik als Oberbegriff zum Kanal der Darstellung von Abschlussdaten an das Publikum verstanden:
- Die Offenlegung meint die gesetzlich vorgegebene Mitteilungsform nach Maßgabe der §§ 325 bis 327 HGB (Pflichtpublizität). 
- Die Veröffentlichung beschreibt die Datenübermittlung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage an die undefinierte Öffentlichkeit. 
- Die Vervielfältigung spricht Reproduktionen für einen bestimmten Personenkreis an. 
Die Übermittlung von ...